OLG Frankfurt: Zu kleine “Scrollboxen” sind wettbewerbswidrig
31. Mai 2007, 21:08:43 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Viele Anbieter bei eBay bringen die Pflichtbelehrungen über das Verbraucherwiderrufsrecht im Fernabsatz und oft auch noch weitere Angaben, wie z.B. die Anbieterkennzeichnung oder die eigenen AGB in kleinen, oft nur drei oder vier Zeilen hohen Textboxen, sog. Scrollboxes unter. Es mag nicht in jedem Fall dahinter die Absicht stecken, den potentiellen Käufer über seine Rechte [...]